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Publikationsbeschränkungen für bestimmte Werbeinhalte gelten auch für das Internet. Da Webseiten und deren Informationsgehalt grundsätzlich keiner Zugriffsbeschränkung unterliegen, umgeht die Publikation im Internet die rechtlichen Einschränkungen, z.B. für die Werbung für eine medizinische Behandlung. Durch diese Beschränkungen sollen aber gerade medizinische Laien vor unsachlicher Beeinflussung bewahrt werden. Insbesondere sollen Kranke nicht durch die psychische Notlage zu unüberlegten Handlungen motiviert werden. Eine allgemein zugängliche Internetpräsenz würde das fördern.
Deshalb gab das Oberlandesgericht Zweibrücken einer Unterlassungsklage gegen einen Arzt statt, der auf seiner Homepage Informationen über die Heilbehandlungen in seiner Privatklinik anbot. Da es sich um Informationen handelt, die zu Werbezwecken nur an Fachkreise ausgegeben werden dürfen, hätte nach Ansicht des Gerichts eine passwortgesicherte Zugangsbeschränkung erfolgen müssen. Ohne Zugangsbeschränkung würde der Schutzzweck unterlaufen.
Nach diesem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil stellt das Internet keinen neuen Freiraum dar für Personen- und Unternehmenskreise, die in ihren Werbeauftritten beschränkt sind. Jetzt muss der Bundesgerichtshof (BGH) über diesen Fall entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist anzunehmen, dass sich die Entscheidung des BGH nicht allein auf medizinische Sachverhalte beschränkt. Betroffene Berufsgruppen sollten also vor der Aufnahme entsprechender Werbetätigkeiten die endgültige Klärung der Rechtsfragen abwarten, um kein Schadensersatzverfahren zu riskieren.