Weil die Anwendungsvorschriften für die E-Bilanz erst Ende 2010 vorliegen, wird die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Bilanz um ein Jahr verschoben.
Neben reinen Korrektur- und Reparaturmaßnahmen enthält der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums auch viele Änderungen, die praktische Bedeutung haben.
Auch wenn die Umsatzsteuer-Identnummer nur dem Finanzamt nützt, muss sie im Impressum stehen. Daher ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig.
Inzwischen sind die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit der elektronische Entgeltnachweis ab 2012 die papiergebundene Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzen kann.