Sobald die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit mehr als 410 Euro im Jahr betragen, muss die Steuererklärung zwingend elektronisch abgegeben werden.
Bei einer elektronischen Steuererklärung ist es nicht grundsätzlich grob fahrlässig, wenn ein Eintrag in einer Anlage vergessen wird, sodass ein bereits bestandskräftiger Bescheid unter Umständen auch nachträglich noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden kann.
E-Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach 2015 beginnen, müssen mit der neuen Version der Taxonomien erstellt werden, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat.
Aus einer Verfügung der Finanzverwaltung ergibt sich, dass die Finanzämter mit der E-Bilanz nicht wirklich glücklich sind, weil sie oft zu mehr Arbeit führt als die klassische Papierbilanz.
Ein Finanzgericht hat gegen die Auffassung anderer Gerichte und gängige Verwaltungspraxis entschieden, dass ein Einspruch nur mit signierter E-Mail möglich ist.
Eine fehlende Eingabe bei der elektronischen Steuererklärung wertet der Bundesfinanzhof als grobes Verschulden des Steuerzahlers, womit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids nicht möglich ist.