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Auf eine neue Steuerfalle weist der Bund der Steuerzahler hin. Überlässt nämlich der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung, dann gelten dafür die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Bisher spielte das keine Rolle, weil als Leistungsort der Sitz des Eigentümers, in diesem Fall also des Arbeitgebers, für die umsatzsteuerliche Behandlung maßgeblich war.
Durch das im Sommer in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde aber die gesetzliche Regelung zur langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an europäisches Recht angepasst. Daher gilt seit dem 30. Juni 2013 der Wohnsitz des Leistungsempfängers, also des Mitarbeiters, als Leistungsort. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn damit muss sich der Unternehmer auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllen.