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Abfindungszahlungen aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind steuerpflichtig, während Schadensersatzzahlungen steuerfrei sind. Verpflichtet sich der Arbeitgeber, im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mehrere Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten, gilt der Gesamtbetrag nur dann als steuerpflichtige einheitliche Abfindungszahlung, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sämtliche Teilzahlungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden. Ist dagegen neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen in üblicher Höhe eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dafür, dass es sich bei dieser Teilzahlung nicht um eine Abfindung handelt.