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Sagen einzelne Mitarbeiter ihre Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung nach der Anmeldung doch noch ab, erhöhen die Absagen nicht den lohnsteuerpflichtigen Vorteil der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Finanzgericht Köln entschied ausdrücklich gegen eine Vorgabe der Finanzverwaltung, nach der die Kosten der Veranstaltung grundsätzlich auf die teilnehmenden Mitarbeiter umzulegen sind. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum den teilnehmenden Mitarbeitern die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für ausbleibende Teilnehmer zuzurechnen sein sollen. Das gilt nach Überzeugung der Richter umso mehr, weil die Feiernden keinen Vorteil aus der Absage ihrer Kollegen ziehen können. Erwartungsgemäß hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof beantragt, der den Fall nun noch einmal beurteilen muss.