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Wenn ein Arbeitnehmer einen Teil der Anschaffungs- oder der Betriebskosten für einen ihm überlassenen Dienstwagen trägt, ist die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen nicht ganz unkompliziert. Für die Betriebskosten hat der Bundesfinanzhof 2007 entschieden, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils haben.
Bei der 1 %-Regelung ist dessen Höhe durch das Gesetz festgeschrieben, und falls der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, so gehen trotzdem in die Berechnung der Gesamtkosten auch die Aufwendungen ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat. In letzterem Fall, also bei Führung eines Fahrtenbuchs, können die Kosten aber als Werbungskosten für die Erlangung des zu versteuernden Nutzungsvorteils geltend gemacht werden.
Etwas anders sieht der Bundesfinanzhof die Sache, wenn es um Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geht. Auch hier hat die Zuzahlung keinen Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Zuzahlung unabhängig von der gewählten Methode - 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch - als Werbungskosten absetzen.
Auf beide Urteile hat das Bundesfinanzministerium nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nach Ansicht des Ministeriums sind die Zahlungen des Arbeitnehmers - seien es nun selbst getragene Betriebskosten oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten - prinzipiell keine Werbungskosten. Stattdessen liegt, soweit sich die Zahlungen auswirken, immer eine Minderung des geldwerten Vorteils vor.
Entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wirken sich die selbst getragenen Betriebskosten bei der 1 %-Regelung nicht auf den geldwerten Vorteil aus, wohl aber bei der Fahrtenbuchmethode: Hier gehen die selbst getragenen Aufwendungen nach der Vorgabe des Ministeriums erst gar nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein, weil der Arbeitnehmer in Höhe dieser Kosten nicht bereichert ist. Für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten gilt Vergleichbares, allerdings unabhängig von der verwendeten Methode zur Bestimmung des geldwerten Vorteils. Anders als bisher kann die Zuzahlung jedoch nicht nur im Zahlungsjahr auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden, sondern wahlweise auch auf den Nutzungszeitraum aufgeteilt werden. Letzteres ist zwar mit etwas mehr Aufwand verbunden, aufgrund des progressiven Steuertarifs allerdings meist günstiger.
In den finanziellen Folgen ändert sich durch den Nichtanwendungserlass wenig. In manchen Fällen ist die Regelung des Ministeriums sogar günstiger, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Werbungskostenpauschale nicht bereits durch andere Werbungskosten ausgeschöpft hat. Der Hauptvorteil der ministeriellen Regelung liegt aber im geringeren bürokratischen Aufwand.