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Schon im Jahr 2006 hatte der Bundesfinanzhof ein Wahlrecht bei der Bewertung von Sachbezügen eingeräumt: Diese sollten entweder nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 ermittelt werden. Während die erste Vorschrift für alle Sachbezüge anwendbar ist und vom um übliche Preisnachlässe reduzierten Endpreis ausgeht, bezieht sich die zweite Vorschrift nur auf solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in erster Linie Dritten verkauft oder erbringt. Dafür ist dann der um 4 % reduzierte normale Endpreis anzusetzen, von dem noch der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Kalenderjahr abzuziehen ist. Gerade bei hochpreisigen Sachbezügen macht sich das durchaus bemerkbar.
Beispiel: Der Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers kauft ein Auto mit einem Listenpreis von 50.000 Euro zum Belegschaftspreis von 40.000 Euro. Wenn auch ein normaler Kunde beim Händler den Wagen mit bis zu 10 % Rabatt kaufen kann, ergibt sich nach der ersten Vorschrift ein steuerpflichtiger Sachbezug von 5.000 Euro (50.000 Euro abzgl. 10 % üblicher Rabatt = 45.000 Euro). Nach der zweiten Vorschrift ist dagegen der Listenpreis maßgeblich, sodass der Sachbezug 6.920 Euro beträgt (50.000 Euro abzgl. 4 % Bewertungsabschlag und 1.080 Euro Rabattfreibetrag = 46.920 Euro).
Im März 2007 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass es dieser Rechtsprechung nicht folgen will. Stattdessen soll bei Verkäufen an Mitarbeiter immer die Rabattfreibetragsregelung zur Anwendung kommen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Damit wendet sich die Finanzverwaltung allerdings gegen eine Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof bereits in älteren Urteilen zu anderen Sachverhalten vertreten hatte.
Inzwischen musste auch das Finanzgericht Niedersachsen über den Kauf eines Jahreswagens entscheiden. Der Steuerzahler hatte hier etwas anders argumentiert: Im Jahr 2001 seien das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abgeschafft worden. Alle Käufer könnten im Händlernetz entsprechende Rabatte - wie er sie durch den Arbeitgeber erhalte - aushandeln. Zudem hätten Reimporte zu deutlich günstigeren Konditionen beschafft werden können. Damit läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Käufern vor, die nicht zugleich Arbeitnehmer des Autokonzerns seien.
Mit dieser Argumentation ist der Kläger zwar erst einmal gescheitert, das Finanzgericht ging von einer zulässigen Typisierung zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis aus. Doch die Revision ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig, und in seiner Urteilsbegründung folgte das Finanzgericht immerhin dem Urteil des Bundesfinanzhofs. Vor diesem Hintergrund hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe die Finanzämter angewiesen, anhängige Einspruchsverfahren, in denen die Anwendung der Rabattfreibetragsregelung ungünstiger ist, bis zur Revisionsentscheidung ruhen zu lassen. In einem ähnlich gelagerten Fall sollte die Veranlagung daher auch per Einspruch offen gehalten werden.