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Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat darauf hingewiesen, dass ausländischen Saison- und Werkvertragsarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die zu vorübergehenden Dienstleistungen nach Deutschland entsandt sind, kein Kindergeldanspruch zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Staatsangehörige aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten handelt. Für den Nachweis dieser Rechtslage ist nicht zwingend ein förmlicher Ablehnungsbescheid der Familienkasse anzufordern. Es genügt die von der Bundesagentur für Arbeit zu erteilende Arbeitserlaubnis, aus der sich die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ergibt.