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Soll ein ursprünglich unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, bedarf es dafür eines sachlichen Grundes. Es genügt keinesfalls, dass der neue befristete Arbeitsvertrag teilweise für den Arbeitnehmer günstiger ist und er die Wahl zwischen der Fortsetzung des unbefristeten ungünstigeren Vertrages und dem Abschluss des neuen befristeten, aber günstigeren Vertrages hatte.
Die Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers stellt keinen sachlichen Grund dar, der eine Befristung rechtfertigt. Das Motiv des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein für diesen günstigeres Angebot zu machen, ist zunächst unbeachtlich. Vielmehr kommt es auf weitere betriebliche Interessen an einer Befristung an, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Als sachliche Befristungsgründe kommen die konkreten Pläne für die konkrete Arbeit in Betracht, die Eignung des Arbeitnehmers und die Frage, ob bei Beginn der Tätigkeit die Arbeit bereits befristet war.
Ein sachlicher Grund für eine nachträgliche Befristung ist in jedem Fall erforderlich, da auf diese Weise Arbeitnehmer- und Kündigungsschutzrechte beeinträchtigt würden.