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Legt ein Steuerzahler den Hin- und Rückweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte an unterschiedlichen Tagen zurück, darf er für jeden Tag nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit diesem Urteil der Auffassung des Finanzamts zugestimmt, dass es andernfalls zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Wege kommt. Allerdings bedeutet dieses Urteil umgekehrt nicht, dass bei zwei Fahrten zur Arbeit am gleichen Tag die doppelte Entfernungspauschale anzusetzen ist. Das Finanzgericht Hessen hat nämlich bestätigt, dass die Entfernungspauschale auf eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt ist.