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Weil es dazu keine eindeutigen Regeln oder höchstrichterliche Urteile gibt, musste das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, in welchem Jahr eine Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuern nach einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen, dass die Rückstellung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (also im Jahr, das geprüft wurde), sondern im Jahr der Aufdeckung (also im Jahr der Prüfung) zu bilden ist.