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Die Abschreibungszeiträume in den amtlichen AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftsgüter sind als Verwaltungsanweisung für das Finanzamt verbindlich. Für den Steuerzahler dagegen sind sie nur ein Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung. Der Steuerzahler hat aber jederzeit die Möglichkeit, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen, meint das Finanzgericht Niedersachsen.