Kontrollen und neue Freigrenze bei der Künstlersozialabgabe

Viele Unternehmen müssen sich ab 2015 auf eine verstärkte Kontrolle der Künstlersozialabgabe einstellen. Dafür wird nun eine verbindliche Geringfügigkeitsgrenze im Gesetz verankert.

Mit dem "Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes" gibt es zum Jahreswechsel einige Änderungen bei der Künstlersozialabgabe, die viele Unternehmen bezahlen müssen. Positiv für Kleinbetriebe ist die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Ab 2015 müssen daher die meisten Betriebe nur dann die Künstlersozialabgabe abführen, wenn die Summe der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt also nicht für jeden Einzelauftrag, sondern für die Summe aller Aufträge in einem Jahr. Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, dass die Meldung für 2014 (Abgabefrist: 31. März 2015) von der Gesetzesänderung noch nicht betroffen ist. Die Änderung greift erst bei der Meldung für 2015.

Ausgenommen von der Geringfügigkeitsgrenze sind lediglich sogenannte "typische Verwerter", also Betriebe, die aufgrund ihrer Branche typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Sie müssen grundsätzlich für alle gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe abführen, auch wenn die Jahressumme unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen sollte.

Neben dieser Änderung werden mit dem Gesetz die Betriebsprüfungen massiv ausgeweitet. Dafür werden rund 250 zusätzliche Betriebsprüfer eingestellt. Neben anderen Änderungen soll die Rentenversicherung nun alle Unternehmen, die schon bisher die Künstlersozialabgabe zahlen, sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten alle vier Jahre prüfen. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt. Die dann noch verbleibenden Arbeitgeber werden von der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des Sozialversicherungsbeitrags zur Abgabepflicht beraten. Danach müssen sie schriftlich bestätigen, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Soweit die schriftliche Bestätigung unterbleibt, erfolgt eine unverzügliche Prüfung. Zusätzlich zum Prüfrecht der Rentenversicherung erhält die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von anlassbezogenen oder branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen.

Schließlich gibt es eine Änderung bei den Bußgeldern. Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt das maximale Bußgeld nun einheitlich 50.000 Euro.

 
[mmk]