Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen

Ein Elektronikgroßhändler darf aufgrund der gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung auch eine Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen bilden.

Wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung von Altgeräten besteht, darf ein Elektronikhändler eine entsprechende Rückstellung für diese Verpflichtung bilden. Das Finanzgericht Münster billigte einem Elektrogroßhändler die Bildung der Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen zu, weil die gesetzliche Verpflichtung hinreichend bestimmt sei.

 
[mmk]