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Eine variable Prämie, die Ärzte im Rahmen einer integrierten Versorgung von der Krankenkasse erhalten, ist ebenfalls Teil der Vergütung einer Heilbehandlung und damit umsatzsteuerfrei. Beim Finanzgericht Münster konnte sich das Finanzamt nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, dass die Prämie eine Vergütung für Kosteneinsparungen und damit umsatzsteuerpflichtig sei. Auch wenn das Urteil eine alte Gesetzesfassung betrifft, besteht die integrierte Versorgung als "besondere Versorgung" im Wesentlichen unverändert fort, weswegen das Gericht die Revision zugelassen hat.