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Bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, weil diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens wirkt. Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof den Vorgaben der Finanzverwaltung und stellt fest, dass es einen Unterschied zwischen allgemeinem und steuerlichem Gewinn gibt. Daher sind nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen.