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Das Finanzgericht Münster ist bereits das zweite Finanzgericht, das dem Fiskus eine Abfuhr erteilt bei dem Ansinnen, die Mieten für einen Messestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Messestellplätze weisen nach Überzeugung des Gerichts nicht die für die Hinzurechnung erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf: Nachdem der Bundesfinanzhof schon Hotelkontingente bei Reiseveranstaltern nicht als fiktives Anlagevermögen sieht, liege die Annahme fiktiven Anlagevermögens bei einem Messestand noch ferner.