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Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung einen Betriebsprüfer gestoppt, der bei der Prüfung kleine Mängel entdeckt hat, deren Auswirkungen sich auf rund 100 Euro Differenz beim Betriebsergebnis summierten. Das nahm der Prüfer zum Anlass, um mit Schätzungen und statistischen Rechnungen den steuerpflichtigen Gewinn in etwa zu verdreifachen. Dem Gericht waren die Mängel aber zu geringfügig, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Außerdem lagen die ermittelten Ergebnisse innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten zu Ergebnissen im Rahmen üblicher Unschärfen.