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Nach der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz können Wirtschaftsgüter in bestimmten Fällen zum Buchwert, also ohne Aufdeckung stiller Reserven, von einem Betriebsvermögen in ein anderes überführt werden. Das gilt sowohl für verschiedene Betriebsvermögen desselben Unternehmers als auch für einen Transfer innerhalb einer Personengesellschaft oder an eine andere Personengesellschaft, an der der Eigentümer beteiligt ist. Nicht erfasst vom Gesetz ist dagegen der Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind.
Diese Regelungslücke hat das Bundesverfassungsgericht als gleichheitswidrigen Verfassungsverstoß eingestuft und den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab 2001 eine entsprechende Neuregelung vorzunehmen, die auch solche Übertragungen erfasst. Bis zu dieser Neuregelung hat das Gericht angeordnet, dass die derzeitige gesetzliche Regelung mit der Maßgabe weiterhin anwendbar ist, dass sie auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gilt.