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Eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz kann nicht allein dadurch nachträglich berichtigt werden, dass eine bisher ungeklärte Bewertungsfrage entschieden worden ist. Insoweit hält der Bundesfinanzhof auch in einer neuen Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Möglichkeit der Bilanzberichtigung fest.
Selbst wenn die eingereichte Bilanz nunmehr als objektiv unrichtig anzusehen ist, kommt eine Berichtigung nur in Betracht, wenn bereits vorab eine solche Unrichtigkeit zu erkennen gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Bilanzierung bis zu der neuen Entscheidung den Regeln ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hat.