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Mit dem Steueränderungsgesetz wurde das sogenannte Werkstorprinzip eingeführt. Obwohl erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft, ist das Werkstorprinzip bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Gemäß der geltenden Gesetzeslage haben die Finanzämter die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt und den daraus folgenden Freibetrag unter Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrages auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Die dagegen gerichteten Klagen wurden von den Finanzgerichten verschieden beurteilt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung der sogenannten Pendlerpauschale und die Nichtberücksichtigung von Wegekosten für die ersten 20 km der Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Das Finanzamt habe zwar anhand der Gesetzeslage richtig entschieden, jedoch sei die seit dem 1. Januar geltende Gesetzeslage verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, das objektive und subjektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit.
Das Finanzgericht hat daher die Frage, ob das Werkstorprinzip verfassungswidrig ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Im Hinblick darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen auch entschieden, dass die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch für die Aufwendungen der ersten 20 km zu bewilligen ist. Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer Kurzinformation bereits zu dieser Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen Bezug genommen und mitgeteilt, dass die Aussetzung der Vollziehung trotz dieses Beschlusses nicht zu gewähren ist. Im Übrigen ruhen unerledigte Einsprüche, es wird unterstellt, dass sich die Einsprüche auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG beziehen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen hält die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungskonform. Die entsprechende gesetzliche Regelung halte sich im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums und sei nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht des Saarlandes wiederum sieht die Rechtslage wie das Finanzgericht Niedersachsen: Auch hier hält man die Kürzung für verfassungswidrig, sodass die Frage ebenfalls dem BVerfG vorgelegt wurde.
Ein akuter Handlungsbedarf besteht erst einmal nicht, denn die Finanzverwaltung wird bis zu einem höchstrichterlichen Urteil die Vergünstigung ohnehin nicht gewähren. Bis das Veranlagungsverfahren für 2007 beginnt, liegt aber möglicherweise bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor.