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Unternehmer und Selbstständige nutzen gerne die Vorteile eines häuslichen Arbeitszimmers: Sie müssen nicht immer zum Arbeitsplatz im Betrieb pendeln, dort möglicherweise einen Parkplatz suchen und können zu Hause sogar im Bademantel arbeiten. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können jährlich bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben abziehbar sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zum einen die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht, und zum anderen kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht.
Haben Sie für Ihre Tätigkeit allerdings einen außerhäuslichen Arbeitsplatz, sieht es schlecht mit der steuerlichen Abziehbarkeit aus: Der außerhäusliche Arbeitsplatz steht Ihnen nämlich regelmäßig als anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung für alle Aufgabenbereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Das heißt, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Kosten nicht gegeben sind. In diesem Fall können Sie daher die Kosten für ein weiteres Arbeitszimmer in der Wohnung nicht abziehen.
Als Umkehrschluss kann jedoch daraus gefolgert werden, dass Selbstständige, die ihre gesamte berufliche Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer abwickeln und nicht dauerhaft anderswo tätig werden, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer voll absetzen können. Letztlich wird die Entscheidung des Finanzamts immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Beispiel: Eine Ärztin verfasst in ihrem häuslichen Arbeitszimmer Gutachten zur Pflegebedürftigkeit. Die entsprechenden Patienten untersucht sie jedoch immer vor Ort - ebenso werden die notwendigen Befunde vor Ort erhoben. Daher können die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt abgezogen werden.