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Der Bundesfinanzminister ist mit seinen geplanten Steuererhöhungen weitgehend gescheitert. Der im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielte Kompromiss zum Steuervergünstigungsabbaugesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Unternehmenssteuerrecht vor. Auf der Strecke geblieben sind die vom Bundestag beschlossenen Maßnahmen zur Eigenheimzulage und zur Dienstwagenbesteuerung. Hier ist alles beim Alten geblieben. Dies gilt auch für die geplanten Änderungen beim Verlustabzug durch die Einführung einer Mindeststeuer und für die Veränderungen bei den privaten Veräußerungsgeschäften durch eine Pauschalbesteuerung von 15 %.
Beschlossen wurde ein Moratorium und eine zeitliche Streckung der Körperschaftsteuerguthaben. Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, findet keine Körperschaftsteuererstattung statt. Nach dem Ende des Moratoriums werden die Guthabenerstattungen zusätzlich dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele. Wegen des Moratoriums ist die Verfallfrist für die Körperschaftsteuerminderung von 2016 um 3 Jahre bis 2019 verlängert worden.