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Aus dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes geworden, auch wenn sich der Inhalt des Gesetzes nicht wesentlich verändert hat. Nach dem Bundestag hat am 1. März 2013 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das damit rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Die Änderungen durch das Gesetz sind alles in allem sehr erfreulich und insbesondere für Vereine von großer Bedeutung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:
Übungsleiterpauschale: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben. Damit sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Übungs- oder Ausbildungsleiter, Betreuer oder als Pfleger für behinderte, kranke oder alte Menschen bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Ehrenamtspauschale: Auch die Ehrenamtspauschale steigt, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Schiedsrichter oder Platzwart.
Sportveranstaltungen: Die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Grenze bewegen, sind steuerfrei.
Aufwandsentschädigung: Auch die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger richten sich nach dem Höchstbetrag für die Übungsleiterpauschale und steigen damit auf maximal 2.400 Euro im Jahr.
Mittelverwendungsfrist: Die Frist, innerhalb der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Diese Änderung soll einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen.
Rücklagenbildung: Durch eine gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage können nun auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen. Auch bei der freien Rücklage gibt es eine Erleichterung. Körperschaften können nämlich das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Werden aber Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung vorliegen, kann das Finanzamt die Verwendung der Mittel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
Kapitalübertragung: Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.
Nachweis der Hilfsbedürftigkeit: Eine mildtätige Organisation muss die Hilfsbedürftigkeit jeder unterstützten Person prüfen und nachweisen können. Das bedeutet viel Aufwand und ist im Einzelfall sogar ganz unmöglich. Daher wurde der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit jetzt deutlich vereinfacht. Wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Hilfe sichergestellt ist, dass nur hilfsbedürftige Personen unterstützt werden, kann sich die Körperschaft auch ganz von der Nachweispflicht befreien lassen.
Stiftungen: Eine Stiftung kann jetzt ein Jahr länger (also bis zu drei Jahre nach Gründung) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
Gemeinnützige GmbH: Es ist jetzt gesetzlich geregelt, wann die Abkürzung gGmbH verwendet werden kann.
Feststellungsverfahren: Es gibt jetzt ein neues Verfahren zur Prüfung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Bescheinigung bietet das neue Verfahren mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsschutz, weil es für die Besteuerung bindend ist und zusätzliche Rechtsmittel ermöglicht, falls dem Antrag nicht entsprochen wird.
Zuwendungsbestätigungen: Durch eine gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung überprüfen lassen. Außerdem ermöglicht die Regelung auch denjenigen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben.
Haftungsbeschränkung: Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.