Änderung der Amtshilferichtlinie und weitere Maßnahmen

Eines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze des Jahres 2016 bringt zum Jahreswechsel viele Änderungen, die aber hauptsächliche multinationale Konzerne und andere grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen.

In der letzten Sitzung des Jahres 2016 hat der Bundesrat eines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze des letzten Jahres verabschiedet. Einige der darin enthaltenen Änderungen betreffen viele Steuerzahler und sind in anderen Beiträgen ausführlicher erläutert. Kern des Gesetzes ist aber die Umsetzung der OECD-Empfehlungen von 2015 über Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen. Das Gesetz enthält daher in erster Linie Änderungen für grenzüberschreitende Sachverhalte, von denen die wichtigsten hier zusammengefasst sind.

Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie werden in deutsches Recht umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der EU-Staaten über grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise.

Multinationale Konzerne müssen künftig eine dreistufige Dokumentation von Verrechnungspreisen führen und einreichen.

Eine Übertragung von Betriebsanteilen zum Buchwert setzt künftig voraus, dass die stillen Reserven beim Empfänger steuerverstrickt bleiben. Hier wird lediglich die bisherige Verwaltungsauffassung und Steuerpraxis im Gesetz verankert.

Ein Sonderbetriebsausgabenabzug ist nun ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen in einem anderen Staat steuermindernd berücksichtigt wurden.

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind nur noch dann als Sonderausgabe abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Für Abfindungen wird eine Besteuerung durch den früheren Tätigkeitsstaat als Regelfall festgeschrieben.

Verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs zur Gewerbesteuer werden durch gesetzliche Regelungen ausgehebelt. Das betrifft unter anderem die Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften und die im Außensteuergesetz geregelte Hinzurechnung.

Die Zerlegung der Körperschaftsteuer kann ab 2019 zentral von einem Finanzamt durchgeführt werden und nicht mehr wie bisher vom jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.

 
[mmk]