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Mit dem neuen Jahr sind regelmäßig auch zahlreiche Änderungen im Steuerrecht verbunden, und das Jahr 2023 macht da keine Ausnahme. Die meisten dieser Änderungen sind in nur zwei Gesetzen zusammengefasst, dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Inflationsausgleichsgesetz. Ganz überwiegend sind die Änderungen zum Jahreswechsel positiv für die Steuerzahler ausgefallen.
Viel hat sich im Steuerrecht vor allem für Immobilienbesitzer getan, darunter deutliche Verbesserungen für kleinere Photovoltaikanlagen. All diese Änderungen für aktuelle und künftige Immobilienbesitzer sind deshalb in einem separaten Beitrag zusammengefasst. Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es einen separaten Beitrag, denn wie meist hat sich auch bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung einiges geändert. Ein weiterer Beitrag deckt schließlich noch die Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2022 ab, die keinen Platz in dieser Übersicht haben, beispielsweise weil sie erst später oder schon rückwirkend in Kraft treten. Hier ist zunächst der Überblick über die allgemeinen Änderungen zum Jahreswechsel:
Grundfreibetrag: Der auch als "steuerfreies Existenzminimum" bekannte steuerliche Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro.
Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs entsprechend der erwarteten Inflation um 7,2 % angehoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2023 bei 62.810 Euro - eine Anhebung um 4.213 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die sogenannte "Reichensteuer" ab 277.836 Euro ist von dieser Anpassung ausgenommen.
Solidaritätszuschlag: Erstmals seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird 2023 der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 17.543 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung 35.086 Euro statt 33.912 Euro). Der Freibetrag bezieht sich dabei nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die festgesetzte Einkommensteuer. Der Soli fällt also nur dann an, wenn die Einkommensteuer über dem Freibetrag liegt. Die Anpassung des Freibetrags führt dazu, dass weiterhin nur die zehn Prozent der höchsten Einkommen dem Solidaritätszuschlag unterliegen.
Kindergeld: Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf 250 Euro pro Monat angehoben. Ab dem vierten Kind gab es schon vorher 250 Euro. Für das erste und zweite Kind entspricht das einer Anhebung um 31 Euro, für das dritte Kind um 25 Euro. Durch die erneute Anhebung erhalten Eltern ab 2023 für alle Kinder 250 Euro Kindergeld im Monat.
Kinderfreibetrag: Korrespondierend zur Anhebung des Kindergelds steigt auch der Kinderfreibetrag, und zwar für 2023 pro Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro bleibt dagegen unverändert.
Ausbildungsfreibetrag: Der Freibetrag für den Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird 2023 um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigt wie der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro. Bisher wurde dieser Höchstbetrag immer gemeinsam mit dem Grundfreibetrag angehoben, aber 2022 wurde statt der separaten Anpassung des Höchstbetrags einfach ein Verweis auf den jeweils gültigen Grundfreibetrag ins Gesetz aufgenommen.
Altersvorsorge: Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs zur Doppelbesteuerung von Renten auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab 2023 hat zur Folge, dass sich die abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 % und im Jahr 2024 um 2 % erhöhen.
Künstlersozialabgabe: Nach Jahren gleichbleibender Beiträge wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für 2023 auf 5,0 % angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Zuschüsse des Bundes in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet, die auch 2023 zum Teil weitergeführt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 sonst eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen.
Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag steigt 2023 von 801 auf 1.000 Euro für Alleinstehende und bei Zusammenveranlagung von 1.602 auf 2.000 Euro. Um die Anhebung des Pauschbetrags möglichst einfach zu halten, werden bereits erteilte Freistellungsauträge automatisch um knapp 25 % erhöht.
Home Office-Pauschale: Bisher war die Home Office-Pauschale bis Ende 2022 befristet. Die Pauschale bleibt nun nicht nur dauerhaft bestehen, sondern wird auch deutlich verbessert. Statt 5 Euro können ab 2023 pro Tag 6 Euro angesetzt werden. Außerdem wurde der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht, was einer beruflichen Tätigkeit im Home Office an 210 Tagen im Jahr entspricht. Wer mehrere Tätigkeiten im Home Office ausübt, muss sowohl die Tagespauschale als auch den Höchstbetrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufteilen. Ein mehrfacher Ansatz der Pauschale ist also nicht zulässig.
Dafür ist der Abzug der Home Office-Pauschale unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Home Office-Pauschale auch dann angesetzt werden, wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird und dafür die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden.
Häusliches Arbeitszimmer: Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, muss sich ab 2023 ebenfalls auf Änderungen einstellen. Wenn lediglich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entfällt die bisherige Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Stattdessen greift in diesen Fällen nun die Home Office-Pauschale, die um eine Regelung für den Fall des Fehlens eines anderen Arbeitsplatzes erweitert wurde. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sind die Kosten damit zwar nur noch dann im Umfang des bisherigen Höchstbetrags von 1.250 Euro abziehbar, wenn die Voraussetzungen für die Home Office-Pauschale an 210 Arbeitstagen im Jahr vorliegen. Dafür entfällt aber die Notwendigkeit, die fast ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nachzuweisen, weil die Home Office-Pauschale im Gegensatz zur bisherigen Arbeitszimmerregelung keine vergleichbaren Einschränkungen hat. Ist das Arbeitszimmer dagegen der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, können wie bisher die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Alternativ kann der Steuerzahler jetzt unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro (identisch mit dem jährlichen Höchstbetrag der Home Office-Pauschale) steuerlich geltend machen. Die Jahrespauschale ist personenbezogen, kann also von mehreren Personen im selben Haushalt geltend gemacht werden, selbst wenn sie das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Bei einer Nutzung des Arbeitszimmers für mehrere Tätigkeiten desselben Steuerzahlers ist die Pauschale dagegen insgesamt nur einmal abziehbar. Außerdem ist die Pauschale für jeden Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, um ein Zwölftel zu kürzen.
Abschreibungen: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese degressive Abschreibung ist nachträglich um ein Jahr verlängert worden, aber nun zum Jahreswechsel planmäßig ausgelaufen, sodass für in 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wieder ausschließlich die lineare Abschreibung möglich ist.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Bisher sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Wegen der Niedrigzinsphase wurde dieses Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre gestrichen, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, gilt die Änderung also erstmals für 2023, kann aber auf Antrag auch auf frühere Wirtschaftsjahre angewandt werden. Am Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten hat sich dagegen nichts geändert. Diese sind also weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen.
Fahrzeugeinzelbesteuerung: Wer in einem anderen EU-Staat ein neues Fahrzeug für private oder sonstige nichtunternehmerische Zwecke kauft, muss für diesen Kauf in Deutschland Umsatzsteuer bezahlen. Für diese sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung muss der Käufer innerhalb von zehn Tagen ab dem Kauf eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Umsatzsteuer zahlen. Für diese Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung gibt es zusätzlich zur bisherigen Papiererklärung ab 2023 auch eine elektronische Abgabemöglichkeit.
Elektrofirmenwagen: Um die steuerliche Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung zu erhalten, müssen Plug-In-Hybridfahrzeuge eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs haben. Diese Mindestreichweite hängt vom Datum der Anschaffung und Erstzulassung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilometer. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine Mindestreichweite von 60 Kilometern. Nach aktuellem Gesetzesstand soll dieser Wert noch bis Ende 2024 gelten und dann auf 80 Kilometer ansteigen. Allerdings hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, die Mindestreichweite bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilometer anzuheben, auch wenn die Gesetzesänderung dazu noch nicht erfolgt ist.
Gas- & Wärmepreisbremse: Ähnlich der Energiepreispauschale unterliegen auch die vom Bund gewährten Entlastungen im Rahmen der Gas- und Wärmepreisbremse für den Monat Dezember 2022 (Übernahme der Abschlagszahlung oder vergleichbare Leistung) der Besteuerung. Die Leistung zählt zu den sonstigen Leistungen, sofern sie nicht direkt einer anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Die Steuerfreigrenze von 256 Euro für sonstige Leistungen gilt für die Dezemberhilfe jedoch nicht. Stattdessen hängt der Umfang der Steuerpflicht im Fall der Besteuerung als sonstige Leistung vom individuellen Einkommen ab. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2022 über 66.915 Euro lag (bei Zusammenveranlagten über 133.830 Euro), kommt es überhaupt zu einer anteiligen Versteuerung. Um Belastungssprünge bei Überschreitung der Einkommensgrenze zu vermeiden, gibt es außerdem eine Milderungszone: Erst ab einem Einkommen von 104.009 Euro (208.018 Euro bei Zusammenveranlagten) ist die Dezemberhilfe in voller Höhe steuerpflichtig.
Gastronomie: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wurde kurz vor dem Jahreswechsel um ein weiteres Jahr verlängert. Damit unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken mindestens bis zum 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Eine weitere Verlängerung im Lauf des Jahres ist nicht unwahrscheinlich, aber auch nicht sicher.
Pauschallandwirte: Aufgrund von Vorgaben der EU wird der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für das Jahr 2023 sinken der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale von 9,5 % auf 9,0 %. Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittssatz sogar noch 10,7 %. Für einen Landwirt, der große Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzugspotenzial plant, lohnt sich daher möglicherweise der Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung.
Außenprüfungen: Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zu den steuerlichen Meldepflichten der Betreiber digitaler Plattformen wurden auch die Regelungen zu Außenprüfungen in der Abgabenordnung grundlegend überarbeitet und modernisiert. Dazu gehört auch die Einführung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens durch das Finanzamt und eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes für den Fall, dass dem Mitwirkungsverlangen nicht entsprochen wird. Die meisten dieser Änderungen sind erstmals 2025 anzuwenden, dann aber zum Großteil auch für Steuern, die schon vor 2025 entstanden sind. Bereits ab 2023 gilt jedoch, dass zusammen mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format bereitzustellen. Nach Vorlage dieser Unterlagen soll das Finanzamt dem Steuerzahler dann die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitteilen, ohne dass dies aber eine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte darstellen würde.
Transparenzregister: Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Zum 31. Dezember 2022 ist auch die Übergangsfrist für eingetragene Personengesellschaften, Vereine und andere Organisationen ausgelaufen, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eintragung vornehmen mussten. Damit sind ab 2023 ausnahmslos alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten oder anderen eintragungspflichtigen Daten ergeben.
Crowdlending: Schon 2020 wurde eine Regelung zum Kapitalertragsteuerabzug auf Zinserträge aus Crowdfunding- und Crowdlending-Angeboten eingeführt. Die Regelung hat sich aber als lückenhaft und anfällig für allerlei Gestaltungen erwiesen und ist daher grundlegend überarbeitet worden. Mit der ab 2023 geltenden Fassung soll nun in allen Fällen ein Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die von den Anlegern erzielten Erträge aus Crowdlending-Angeboten über Internetplattformen sichergestellt werden.
Gemeinnützige Organisationen: Für Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine und andere Organisationen gibt es die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung für Waren und Leistungen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aus Zweckbetrieben und anderen wirtschaftlichen Betätigungen im Vorjahr einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschritten haben. Dieser Grenzbetrag ist zum Jahreswechsel von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben worden. Die höhere Umsatzgrenze ist also erstmals auf die Umsätze des Jahres 2022 (vorangegangenes Kalenderjahr von 2023) anzuwenden.
Unternehmereigenschaft: Ab 2023 wird klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts davon unabhängig ist, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Damit können nun beispielsweise auch Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Personengemeinschaften die Unternehmereigenschaft haben.
Öffentliche Institutionen: Aufgrund von Vorgaben aus dem EU-Recht wurde schon vor Jahren gesetzlich geregelt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Für diese Änderung wurde jedoch wegen ihrer Komplexität eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt, die wegen der Corona-Pandemie zunächst um zwei Jahre verlängert wurde. Statt der verpflichtenden Anwendung ab 2023 ist die Übergangsfrist nun aber erneut um zwei Jahre verlängert worden, womit die Änderung erst ab 2025 greift.