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Die Folgewirkungen des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine und der daraus resultierenden Sanktionen sind auch für die Bürger und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. Das Bundesfinanzministerium hat daher in Absprache mit den Ländern die Finanzämter angewiesen, diese besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen.
Den Finanzämtern stehen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Genannt werden hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Die Finanzämter sollen in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen ausdrücklich keine strengen Anforderungen stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden.
Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 ist möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerzahlers berücksichtigt werden.