Klage gegen Solidaritätszuschlag ab 2020 derzeit unzulässig

Solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorläufig und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein Musterverfahren anhängig ist, ist eine Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solis nicht gerechtfertigt.

Auch wenn der Soli inzwischen in deutlich geringerem Umfang erhoben wird, heißt das nicht, dass weniger um dessen Verfassungsmäßigkeit gestritten werden würde. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings klargestellt, dass es für eine Klage gegen den Soli, die dessen Verfassungswidrigkeit ab dem Jahr 2020 zum Inhalt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt, solange der Steuerbescheid in Bezug auf den Soli vorläufig ergangen ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein ent-sprechendes Musterverfahren anhängig ist. Eine Klage wäre also erst möglich, wenn dieses Musterverfahren abgeschlos-sen ist und der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird.

 
[mmk]