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Wenn ein gemeinnütziger Verein die neue Möglichkeit nutzt, seinen Vorständen eine pauschale Tätigkeitsvergütung zu zahlen, muss dafür eine Grundlage in der Satzung verankert sein. Wurde die Zahlung ohne entsprechende Satzungsgrundlage geleistet, muss der Verein seine Satzung nachträglich ändern, um seine Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Wohl zum letzten Mal hat das Bundesfinanzministerium nun die Frist für eine entsprechende Satzungsänderung verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2010.