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Der Bundesfinanzhof hat keine Einwände, dass das Finanzamt eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit besonders hohem Einkommen und geringen Kapitalerträgen anordnet. Wenn erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung stehen, gleichzeitig aber nur geringe Kapitaleinkünfte erklärt werden, darf das Finanzamt den Lebenswandel des Steuerzahlers per Außenprüfung erforschen. Abwenden lässt sich das nur, wenn der Steuerzahler substanziierte und nachprüfbare Angaben über die Verwendung des Geldes macht.