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Solange der Steuerpflichtige gegen die Entstehung oder gegen die Höhe von festgesetzten Säumniszuschlägen keine konkreten Einwendungen erhebt, ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.
Eine Verpflichtung zum Erlaß eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschlage besteht erst dann, wenn Meinungsverschiedenheiten bestehen, die durch den Bescheid geklärt werden sollen. Meinungsverschiedenheiten liegen erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige konkrete Einwendungen erhebt. In den übrigen Fällen ist es ausreichend, dass das Finanzamt die Entstehung oder die Höhe der Säumniszuschläge schriftlich erläutert.