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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug befasst und dabei klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung keine zwingende Voraussetzung ist. Zwar gehört eine korrekte Rechnung zu den formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Aufgrund der Mehrwertsteuerneutralität, ist der Vorsteuerabzug jedoch auch dann zu gewähren, wenn nur die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmte formelle Voraussetzungen verletzt sind.
Das Finanzamt kann daher das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder ganz fehlt. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Finanzamt durch objektive Nachweise alle Daten vorliegen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der EuGH hat zwar nicht festgelegt, was als objektiver Nachweis in Frage kommt, aber klar die materiellen Voraussetzungen aufgezählt. Für den Vorsteuerabzug müssen daher nur drei Bedingungen zwingend erfüllt sein:
Der Käufer ist ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
Die Lieferung oder Leistung wird von ihm zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet.
Die Lieferung oder Leistung wurde von einem ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer erbracht oder geleistet.
Das Urteil ist allerdings kein Freibrief, die gesetzlichen Vorgaben im deutschen Umsatzsteuerrecht einfach zu ignorieren und Eingangsrechnungen nicht mehr sorgfältig zu prüfen und aufzubewahren. Vielmehr ist es ein Rettungsanker für die unvermeidliche Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, falls eine Rechnung verloren gegangen ist und nicht wieder beschafft werden kann oder aus anderem Grund nicht oder nicht mehr vorliegt.