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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sieht für Inklusionsbetriebe zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bestimmte Kriterien vor, anhand derer zu prüfen ist, ob diese Einrichtungen in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dienen. Das Bundesfinanzministerium hat nun durch eine Änderung des Anwendungserlasses den Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines Inklusionsbetriebs auf psychisch kranke Personen ausgedehnt.