Verschwiegenheitspflicht schützt Notare nicht

Auch Berufsgeheimnisträger müssen ihre Klienten in der Zusammenfassenden Meldung einzeln aufführen.

Grundsätzlich sind Notare zum Stillschweigen über ihre Mandatsverhältnisse verpflichtet. Allerdings müssen auch sie die Mandanten in der Zusammenfassenden Meldung einzeln benennen, soweit sich der Leistungsort für die Leistung ins EU-Ausland verlagert. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat dazu jetzt eine detaillierte Begründung geliefert. Die Frage nach der Meldepflicht stellt sich erst seit den Änderungen im Umsatzsteuerrecht Anfang dieses Jahres. Ausgenommen von der Meldepflicht sind insbesondere Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, denn bei diesen Leistungen richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem das Grundstück liegt.

 
[mmk]