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Der Bundesfinanzhof hatte Anfang 2006 entschieden, dass ein Verkaufsagent (Händler, Vermittler, Reisebüro etc.) die Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistungen mindern kann, wenn er dem Käufer einen Preisnachlass für die von ihm vermittelten Leistungen gewährt. Ist der Käufer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, der die vermittelte Leistung für sein Unternehmen bezieht, reduziert sich sein Vorsteuerabzug aus der vermittelten Leistung entsprechend.
Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Vertrauensschutzregelung veröffentlicht, nach der der Vorsteuerabzug beim Käufer nicht für Preisnachlässe durch Verkaufsagenten zu korrigieren ist, die bis zur Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt am 7. Juli 2006 gewährt wurden. Für alle danach gewährten Preisnachlässe muss der Vorsteuerabzug dagegen in allen noch offenen Fällen korrigiert werden.