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Die von Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung zählt.
Ein durchlaufender Posten setzt voraus, dass der Anwalt oder Notar lediglich als Mittelsperson im Zahlungsverkehr fungiert, aber eigentlich der Mandant zur Zahlung verpflichtet ist. Dies ist beispielsweise bei Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz der Fall, weil Gebührenschuldner nicht der Anwalt, sondern der Mandant ist. Grundbuchabrufgebühren, Kosten für den Aktenversand, Grundbuch- und Handelsregisterauszüge und Ähnliches sind dagegen umsatzsteuerpflichtiger Auslagenersatz.
Die Verfügung geht auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zurück, daher ist bei zukünftigen Außenprüfungen von einer verstärkten Kontrolle in diesem Bereich auszugehen.