Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahres entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Einnahme-Überschuss-Rechnern als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe noch im Vorjahr abziehbar ist. Er begründet dies damit, dass die Wiederholung von vornherein feststeht, da der Zahlungs- und Fälligkeitstermin gesetzlich geregelt ist.
Es spielt keine Rolle, dass bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht nur Vorauszahlungen, sondern gelegentlich auch Null-Festsetzungen oder Erstattungen entstehen. Der Bundesfinanzhof hat sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewendet, wonach der öffentlich-rechtliche Charakter der Umsatzsteuer ihrer Berücksichtigung als wiederkehrende Ausgabe entgegensteht.