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Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung bringt den Zahlungsanspruch des Verkäufers nicht zum Erlöschen, sondern verschafft dem Käufer einen eigenständigen Anspruch, der nichts mit der Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlung zu tun hat. Es stehen sich der Zahlungsanspruch und der Schadensersatzanspruch gegenüber. Da der Kaufpreis unberührt bleibt, ändert sich auch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. Die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung sind daher nicht gegeben. Hätten sich Käufer und Verkäufer auf eine Minderung geeinigt, wäre der Entgeltanspruch nachträglich abgeändert worden und eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen gewesen.