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Seit einigen Monaten sind beim Bundesfinanzhof Verfahren anhängig, in denen es um die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten geht. Entsprechend ergehen Steuerbescheide in diesem Punkt momentan nur noch vorläufig. Durch eine Entscheidung in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) haben sich die Hoffnungen der Steuerzahler nun aber erheblich eingetrübt.
In ihrer Begründung führen die Richter nämlich aus, dass der Gesetzgeber die Beiträge zur Rentenversicherung mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen hat. Das heißt, dass das Gericht nicht überprüfen kann, ob hier Werbungskosten vorliegen, weil der Gesetzgeber dies bereits ausgeschlossen hat. Damit bleibt noch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, doch hier sagt der Bundesfinanzhof, dass man dies erst zum Zeitpunkt des Zuflusses der Rentenbezüge beurteilen kann. Zwar ist dieser Beschluss nicht im Hauptsacheverfahren ergangen, aber aufgrund der für ein AdV-Verfahren ausführlichen und besonders sorgfältigen Begründung ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Richter später noch anders entscheiden werden.