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Bis zum Jahr 2002 sah das deutsche Körperschaftsteueranrechnungsrecht vor, dass Sie als inländischer Anleger, der sich an einer inländischen Körperschaft beteiligt hatte, die Körperschaftsteuer der Gesellschaft auf die inländischen Gewinne und die Einkommensteuer anrechnen konnten. Eine entsprechende Anrechnung war bei der Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft gesetzlich ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass diese Ungleichbehandlung eine deutliche Benachteiligung der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft darstellt. Die Steuerregeln führten letztendlich dazu, dass mit ausländischen Beteiligungen eine schlechtere Netto-Rendite erzielt werden kann. Diese Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Dividenden sei somit mit der im EG-Vertrag verankerten Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar.
Daher hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob ein Verstoß gegen EG-Recht vorliegt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH wiederum hat in einem vergleichbaren Fall gerade entschieden, dass bei der Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Beteiligungen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorliegt. In dieser Entscheidung ging es um einen Finnen, der an einer Schwedischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Das finnische Steuersystem schloss eine Anrechnung der Körperschaftsteuer aus. Gemäß der Entscheidung des EuGH kann der finnische Anleger die schwedische Körperschaftsteuer nun aber bei seiner Einkommensteuer anrechnen.
Da das finnische und das deutsche Steuersystem vergleichbar sind, lässt sich dieses Urteil auch auf Sie als deutschen Anleger übertragen: Der Beschluss des FG Köln und das Urteil des EuGH bringen Ihnen nachträglich Steuererstattungen, wenn Sie außerhalb Deutschlands an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder waren.
Mittlerweile wurde das Körperschaftsteueranrechnungssystem, das rückwirkend noch Gegenstand der Diskussion ist, allerdings durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt, so dass dieses Urteil nur für Veranlagungszeiträume vor dieser Änderung relevant ist. Ist Ihr Steuerbescheid für den entsprechenden Zeitraum noch nicht bestandskräftig, können Sie den ausländischen Steuerbetrag mit der Bitte um Berücksichtigung nachreichen. Ist er bereits bestandskräftig, ist ein Antrag auf Rücknahme zu stellen. Details dazu erklärt Ihnen der Steuerberater.