Auch wenn in erster Linie von der anstehenden Umsatzsteuererhöhung die Rede ist, wirkt die Erhöhung der Versicherungssteuer für Unternehmen stärker, da es hier keinen Vorsteuerabzug gibt.
Das Bundesverfassungsgericht hält nicht länger am Halbteilungsgrundsatz fest und akzeptiert auch, wenn die Belastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer mehr als 50 % des Einkommens ausmacht.