Steuerberatung Radebeul - Für Vereine

Der Staat fördert gemeinnützige Vereine, egal ob die Vereine sich im Katastrophenschutz, im Umweltschutz, in der gemeinsamen Freizeitgestaltung, im Sport engagieren oder ob er die Interessen als Förderverein oder Berufsverband wahrnimmt. Der gemeinnützige Verein ist nicht an der Erzielung von Gewinnen interessiert, ist steuerlich begünstigt und hat das Recht Spendenquittungen auszustellen. Der Spender kann die geleistete Spende in der Steuererklärung angeben und seine Steuerbelastung reduzieren. Der gemeinnützige Verein ist von der Zahlung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit. Den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringt der Verein mit dem Freistellungsbescheid durch das Finanzamt. Um den Freistellungsbescheid zu erhalten, müssen die Vereine regelmäßig die Körperschaftssteuererklärung gegeben. Vereine ohne wirtschaftliche Betätigung in größerem Ausmaß geben die Steuererklärung aller drei Jahre ab.

Die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen ist in sehr vielen Fällen unschädlich. Die Freigrenze für die Besteuerung liegt gegenwärtig bei 35 000 € im Jahr. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Hauptzweck sein und muss im Vergleich zur ideellen Tätigkeit eine Nebentätigkeit sein.

Vielen Vereinen fällt die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schwer. Gefahren lauern überall im Vereinsleben, sei es die Mannschaftskasse, sei es der Kuchenverkauf zu Gunsten des Nachwuchses, sei es die Benefizveranstaltung. Ebenso müssen die steuerlichen Freibeträge und Freigrenzen eingehalten werden, wenn der Verein nicht umsatzsteuerpflichtig werden will.

Die R+P Steuerberatung bietet den Vereinen eine Rundumversorgung, von der Betreuung der Vereinsbuchhaltung über den Jahresabschluss bis zur Steuererklärung.

Auch wenn die Satzung in großen Teilen durch die Finanzverwaltung für die Vereine vorgegeben ist, so gibt es nach wie vor Gestaltungsspielraum, der sinnvoll genutzt werden soll. Unter Umständen ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt für Vereinsrecht beraten zu lassen. Die Vergütung der Ehrenamtlichen sorgt immer wieder für Fragen und Probleme. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass die Ehrenamtlichen für Ihre Tätigkeit pauschal bis zu 720 € pro Jahr steuerfrei erhalten dürfen, was auch als Ehrenamtspauschale bezeichnet wird. Voraussitzung ist, dass die Satzung die Zahlung einer Ehrenamtspauschale zulässt. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale darf pro Empfänger nicht 720 € überschreiten. Es spielt keine Rolle, ob der Ehrenamtliche in mehreren Vereinen ehrenamtlich tätig ist. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der empfangenen Ehrenamtspauschalen der Person im Kalenderjahr.

Leistungen zur Steuerberatung für Vereine

  • Beratung und Prüfung der Satzung des Vereins hinsichtlich Steuerrecht
  • Beantragung der vorläufigen Steuerbefreiung für neugegründete Vereine
  • Beratung zu SponsoringVerträgen
  • Beratung zu Spenden
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss/ EinnahmenÜberschuss-Rechnung (EÜR)
  • alle notwendigen Steuererklärungen