Nach neuer Rechtsprechung können auch unverheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Nur wenn die Einkünfte von Kind und dessen Ehepartner nicht das Existenzminimum erreichen, besteht für ein verheiratetes Kind ein Anspruch auf Kindergeld.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Steuerrückerstattung demjenigen zu, auf dessen Rechnung unterjährig die Steuervorauszahlungen erfolgt sind.
Allein der Antrag auf Exmatrikulation führt noch nicht zur sofortige Beendigung des Studiums und dem damit verbundenen Verlust des Kindergeldanspruchs.
Ausländer, die nur geduldet sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, meint der Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht Köln hat aber noch verfassungsrechtliche Bedenken.