Erwartet die Tochter selbst Nachwuchs und kann sich deshalb nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen, besteht trotzdem noch ein Kindergeldanspruch für die Tochter, soweit der Ausbildungswille weiter besteht.
Selbst wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim alleinerziehenden Elternteil hat, besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, vorausgesetzt, der andere Elternteil hat keinen Anspruch.
Dass es beim Kindergeld keine Härtefallregelung für eine nur geringfügige Überschreitung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte des Kindes gibt, beschäftigt jetzt das Bundesverfassungsgericht.