Auch wenn Ehepartner die getrennte Veranlagung beantragen, kann das Finanzamt die zumutbare Belastung auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens berechnen.
Als außergewöhnliche Belastungen kommen auch die Aufwendungen für ein behindertes Kind in Frage, wenn ihm die Verwertung seines einzigen Vermögensgegenstandes nicht zumutbar ist.
Eine Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung ist vor dem Finanzgericht Niedersachsen gescheitert.