Wenn die Beiteiligung an der Ferienimmobiliengesellschaft rein privater Natur ist, darf das Finanzamt auch nicht die Nutzung der Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung oder Kapitalerträge versteuern.
Zumindest vor Einführung der Abgeltungsteuer sieht der Bundesfinanzhof keinen Grund, Spekulationsverluste aus Fremdwährungsdarlehen steuerlich anzuerkennen.