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Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.


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Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.


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Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen hängt aber derzeit noch im Vermittlungsausschuss fest.


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Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.


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Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.


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Durch das MoPeG treten 2024 wichtige Änderungen für Personengesellschaften in Kraft, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.


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Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.


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Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.


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Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.


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Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.


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