Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit sind Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat schon 2011 solche umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen und das jetzt auch für den Fall einer längeren Auswärtstätigkeit ohne doppelte Haushaltsführung bestätigt.