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Wenig überraschend hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Das Argument des Klägers, dass es sich um eine Subvention des Staates handelt, die keinen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis hat, ließ das Gericht nicht gelten: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Auch verfassungsrechtlich sieht das Gericht keine Probleme mit der Steuerpflicht der Pauschale. Insbesondere ergebe sich aus der Verfassung nicht, dass der Staat nur das am Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen besteuern darf.